Satzung der Stiftung
in der Fassung des Stiftungsratsbeschlusses
vom 27.06.2020

SATZUNG DER STIFTUNG KREISAU FÜR EUROPÄISCHE VERSTÄNDIGUNG

Präambel

In Anlehnung an die Ziele der Gründerinnen und Gründer dieser Stiftung, die 1989 in Krzyżowa (Kreisau) ein Zentrum für europäischen Dialog und Begegnung schaffen wollten, in der geistigen Tradition des Kreisauer Kreises, einer deutschen Widerstandsgruppe gegen den Nationalsozialismus, und der demokratischen Oppositionsbewegungen in Mittel- und Osteuropa, in Anerkennung der historischen Bedeutung der deutsch-polnischen Versöhnungsmesse am 12. November 1989, unter Berufung auf den Notenwechsel der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 27. Juli / 20. August 1990 über die Errichtung einer Internationalen Jugendbegegnungsstätte in Krzyżowa (Kreisau), die dem Austausch zwischen polnischen und deutschen Jugendlichen dient und einen europäischen Charakter hat, fördert die Stiftung die Vertiefung des deutsch-polnischen Dialogs sowie der europäischen Verständigung.

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Stiftung Kreisau für Europäische Verständigung, im folgenden Text „Stiftung“ genannt, ist durch den Klub der Katholischen Intelligenz in Wrocław (Breslau) mit der am 9. Juli 1990 in dem staatlichen Notarbüro in Świdnica (Schweidnitz) ausgefertigten notariellen Urkunde - Urkundenrolle A Nr. 1361/90 errichtet worden.

§ 2

Die Stiftung handelt nach den Bestimmungen dieser Satzung, dem geltenden Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vom 6. April 1984 und nach dieser Satzung. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24.04.2003 über gemeinnützige Tätigkeit und Freiwilligenarbeit finden auf sie Anwendung.

§ 3

Die Stiftung hat ihren Sitz im Dorf Krzyżowa (Kreisau) in der Gemeinde Świdnica (Schweidnitz), województwo dolnośląskie (Wojewodschaft Niederschlesien).

§ 4

Die Stiftung kann Abteilungen, Betriebe, Filialen, Klubs, Büros, Vertretungen und andere ständige oder vorübergehende Niederlassungen im In- und Ausland errichten.

§ 5

Die Stiftung ist auf Dauer errichtet.

 

KAPITEL II

Ziele und Grundsätze der Stiftung sowie Umfang und Formen ihrer Tätigkeit

 § 6

Zweck der Stiftung ist, Aktivitäten zu initiieren und zu fördern, die auf ein friedliches und von gegenseitiger Toleranz geprägtes Zusammenleben der Völker, Gesellschaftsgruppen und einzelnen

Menschen zielen. Dadurch soll das Gedankengut des Kreisauer Kreises und der Versöhnungsmesse tradiert und die europäische Verständigung gefördert werden.

§ 7

Die Stiftung ist eine polnische Stiftung, die in ihrer Arbeitsweise deutsch-polnisch und europäisch geprägt ist. Im Stiftungsrat, Aufsichtsrat und in den Fachkommissionen sind Personen und Institutionen ehrenamtlich tätig, die sich für die Zivilgesellschaft in Deutschland, Polen und Europa engagieren. Die Stiftung ist eine Nichtregierungsorganisation, deren Tätigkeit durch den hauptamtlichen Vorstand und die Mitarbeiter/-innen der Stiftung getragen wird.

Die Zusammenarbeit zwischen Stiftungsrat und Aufsichtsrat untereinander sowie mit dem Vorstand erfolgt auf der Basis von gegenseitigem Vertrauen, Transparenz und den satzungsgemäß vorgesehenen Zuständigkeiten.

§ 8

Bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks handelt die Stiftung im Geiste:

1. der Vertiefung des deutsch-polnischen Dialogs,

2. der Gestaltung und Festigung der europäischen Verständigung,

3. der politischen Unabhängigkeit und der Überparteilichkeit,

4. der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen unterschiedlicher sozialer, nationaler und ethnischer Zugehörigkeit, verschiedener Generationen, sexueller Orientierungen, Fähigkeiten und Einschränkungen, politischer Überzeugungen, Religionen und Weltanschauungen.

§ 9

(1) Um den Stiftungszweck zu erreichen, soll die Stiftung insbesondere:

1.   folgende Einrichtungen betreiben:

a)  eine Internationale Jugendbegegnungsstätte,

b)  eine Gedenkstätte,

c)  eine Europäische Akademie,

d)  eine an die Ziele der Stiftung anknüpfende „Gemeinschaft” und

e)  eine ökologische Landwirtschaft.

2.   das kulturelle Leben, die Wirtschaft und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, vor allem in der Umgebung von Krzyżowa (Kreisau), fördern und unterstützen,

3.   Aktivitäten natürlicher und juristischer Personen, deren Ziele dem Ziel der Stiftung ähnlich sind, unterstützen und sich an solchen beteiligen.

4.   Im Rahmen der Tätigkeiten nach § 9 Absatz 1 Ziffern 1. bis 3. fördert die Stiftung:

a)  Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern und der europäischen Integration,

b)  Verbreitung und Schutz von Freiheiten sowie von Menschen- und Bürgerrechten wie auch einer demokratischen Kultur,

c)  Tätigkeit für Personen mit Behinderungen,

d)  Tätigkeit zur Unterstützung der Entwicklung von Gemeinschaften und des lokalen Gemeinwesens,

e)  Wissenschaft, Bildung, Schulwesen und Erziehung,

f)    Landeskunde und Erholung von Kindern und Jugendlichen,

g)  Kultur, Kunst, Schutz von Kulturgut und Tradition,

h)  Verbreitung von Körperkultur und Sport,

i)    Ökologie, Tier- und Naturschutz,

j)    Unterstützung und Organisation der Freiwilligenarbeit,

k)   Tätigkeit zur technischen und informativen Unterstützung und  Schulung von Nichtregierungsorganisationen.

(2) § 9 Absatz (1) Ziffer 1 Buchstaben a) und b) dürfen weder verändert noch aufgehoben werden.

(3) Die Stiftung kann weitere Maßnahmen ergreifen, die sie als dem Stiftungsziel dienend ansieht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gesetzes vom 24.4.2003 über gemeinnützige Tätigkeit und Freiwilligenarbeit.

(5) Es ist untersagt:

1.   Stifter/-innen oder Spender/-innen, Mitgliedern der Stiftungsorgane oder Mitarbeiter/-innen sowie Personen, mit denen die Mitarbeiter/-innen im Eheverhältnis stehen oder in gerader Linie verwandt bzw. verschwägert oder in Nebenlinie bis zum zweiten Grad verwandt bzw. verschwägert sind, oder durch Annahme als Kind, Pflegschaft oder Vormundschaft im engen Verhältnis stehen, nachstehend „nahestehende Personen“ genannt, Darlehen zu gewähren oder nahestehenden Personen für deren Verbindlichkeiten Sicherheiten aus dem Vermögen der Stiftung zu leisten,

2.   das Vermögen der Stiftung an Stifter/-innen oder Spender/-innen, Mitglieder der Stiftungsorgane oder Mitarbeiter/-innen oder an nahestehende Personen zu anderen als gegenüber Dritten geltenden Konditionen zu übertragen, insbesondere wenn die Vermögensübertragung unentgeltlich oder zu vorteilhaften Konditionen erfolgt,

3.   das Vermögen zugunsten von Stifter/-innen oder Spender/-innen, von Mitgliedern der Stiftungsorgane oder von Mitarbeiter/-innen sowie zugunsten von nahestehenden Personen zu anderen als gegenüber Dritten geltenden Konditionen zu nutzen, es sei denn, dass die betreffende Nutzung im unmittelbaren Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Zielen der Stiftung steht,

4.   Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen zu beziehen, an denen Stifter/-innen oder Spender/-innen, Mitglieder der Stiftungsorgane oder Mitarbeiter/-innen sowie nahestehende Personen beteiligt sind, zu anderen als gegenüber sonstigen Dritten geltenden Konditionen oder zu marktabweichenden Preisen.

(6) Die Stiftung kann unentgeltliche gemeinnützige sowie entgeltliche Tätigkeit im Sinne des    Gesetzes über gemeinnützige Tätigkeiten ausüben. Diese beiden Tätigkeitsformen sind so weit zu trennen, dass es möglich ist, Einnahmen, Kosten und Ergebnisse unter Berücksichtigung der Buchführungsvorschriften zu ermitteln.

(7) Die Stiftung kann innerhalb des in Anhang Nr. 1 zu dieser Satzung (zusammen mit der PKD-          Bezeichnung) festgelegten Rahmens unentgeltliche und entgeltliche gemeinnützige         Aktivitäten durchführen.

KAPITEL III

Organe der Stiftung

§ 10

Die Stiftung hat folgende Organe:

1. Den Vorstand,
2. Den Aufsichtsrat,
3. Den Stiftungsrat.

Vorstand

§ 11

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat berufen und abberufen. Der Aufsichtsrat kann einen/eine Vorstandsvorsitzenden/ Vorstandsvorsitzende berufen.

(3) Mitglieder des Vorstands können nur Personen sein, die nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen und als Offizialdelikt zu verfolgenden Straftat oder wegen einer Straftat gegen die Staatskasse verurteilt sind.

§ 12

(1) Der Vorstand ist verpflichtet und befugt, alle inhaltlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen, um die laufenden Geschäfte der Stiftung zu führen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Insbesondere verwaltet der Vorstand das Vermögen der Stiftung gemäß den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, um den Stiftungszweck zu verwirklichen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor und berichtet ihm regelmäßig über seine Tätigkeit.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung im Namen der Stiftung ist das Zusammenwirken von mindestens zwei  Mitgliedern des Vorstands oder eines Mitglieds zusammen mit einem dazu bestimmten Bevollmächtigten erforderlich. Die Berufung eines Bevollmächtigten bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3) Die Arbeitsweise sowie genaue Befugnisse und Kompetenzen des Vorstandes regelt die   Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird.

 

Aufsichtsrat

§ 13

(1) Der Aufsichtsrat der Stiftung besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/-in  des/der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Stiftungsrates der Stiftung sein. Mitglieder des Aufsichtsrates:

a)  dürfen keine Personen sein, die mit Mitgliedern des Vorstands verwandt oder verschwägert sind, ihnen durch ein Dienstverhältnis unterstehen oder mit ihnen verheiratet sind oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft leben,

b)  dürfen keine Personen sein, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen und als Offizialdelikt zu verfolgenden Straftat oder wegen einer Straftat gegen die Staatskasse verurteilt sind.

(3) Zudem unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsrates den Bestimmungen des Gesetzes über gemeinnützige Tätigkeit und Freiwilligenarbeit vom 22.04.2003 und den daraus folgenden   Einschränkungen für Mitglieder des Kontroll- oder Aufsichtsorgans der gemeinnützigen Organisation.

§ 14

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Stiftungsrat jeweils im dritten Jahr der Kadenz des Stiftungsrates für fünf Jahre berufen. Die Nachberufung eines ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrates während der laufenden Kadenz des Aufsichtsrates auf den Rest dieser Amtszeit ist möglich.

(2) Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der notwendigen Kompetenzen zur Ausführung der Aufgaben des Aufsichtsgremiums. Dazu gehören fachliche Qualifikationen in den Bereichen Recht, Finanzen und Management sowie im Jugendaustausch und in der politischen und historischen Bildung.

(3) Der Aufsichtsrat soll international zusammengesetzt sein. Der Aufsichtsrat soll ausgewogen   vor allem mit polnischen und deutschen Staatsbürger/-innen sowie Bürger/-innen anderer Länder besetzt sein. Bei der Zusammensetzung soll zudem die Geschlechterparität berücksichtigt werden.

(4) Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Aufsichtsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 15

(1) Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Aufsichtsrat trifft sich mindestens zweimal pro Jahr.

§ 16

(1) Der Aufsichtsrat der Stiftung ist das kollegiale Kontroll- und Beratungsorgan für den Vorstand.

(2) Zu den Kompetenzen des Aufsichtsrates gehören:

1.   Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

2.   Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Begutachtung aller Angelegenheiten der Stiftung im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit,

3.   Bestätigung des Jahresberichts des Vorstands über seine Tätigkeit und die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

4.   Genehmigung des Haushaltsplans der Stiftung,

5.   Genehmigung von Änderungen in der Organisationsstruktur der Stiftung,

6.   Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates sowie die Berichterstattung über die eigenen Aktivitäten,

7.   Ernennung der Bevollmächtigten zur Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr.

(3) Der Vorstand muss bei Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen:

1.   die Aufnahme von Krediten und Wechselverbindlichkeiten bei Beträgen, die über der in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegten Höhe liegen,

2.   der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Rechten an diesen.

3.   die Entscheidung über den Erlass von Forderungen ab der Höhe, die in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt worden ist.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Zugang zu allen Unterlagen der Stiftung.

(5) Genaue Befugnisse und Kompetenzen des Aufsichtsrates werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Stiftungsrat ihm gibt.

§ 17

Im Rechtsverkehr mit dem Vorstand wird die Stiftung vom Aufsichtsrat vertreten. Für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung im Namen der Stiftung ist das Zusammenwirken von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der Stiftung erforderlich.

Stiftungsrat

§ 18

Der Stiftungsrat ist ein kollegiales Beschluss- und Beratungsorgan bei allen Fragen der strategischen Entwicklung der Stiftung.

§ 19

(1) Der Stiftungsrat hat mindestens 18 und maximal 24 Mitglieder, bestehend aus den neun Mitgliedern des Kernrates sowie den weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach folgenden Grundsätzen ernannt:

1.   Der Stiftungsrat wählt in der letzten Sitzung der Kadenz die Institutionen, die zur Benennung eines/r Vertreters/-in für den Kernrat berechtigt sind. Die Mitglieder des Kernrates sind Vertreter/-innen von Institutionen, die ideell mit der Stiftung verbunden sind. Die Mitglieder des Kernrates sind automatisch Mitglieder des zukünftigen Stiftungsrates und haben das Recht, die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates zu wählen.

2.   Der Kernrat besteht aus neun Mitgliedern:

a)  darunter mindestens je ein/e Vertreter/-in von drei polnischen Institutionen, darunter der Stifter – Klub der Katholischen Intelligenz in Wrocław (Breslau)– sowie mindestens je ein/e Vertreter/-in von drei deutschen oder anderen ausländischen Institutionen,

b)  ein/e Vertreter/-in der Mitarbeiter/-innen der Stiftung. Die Regeln für die Wahl des/r Mitarbeitendenvertreters/-in sind in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates geregelt,

c)  jeweils eine/n Vertreter/-in der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. In dem Fall, dass die Regierungen nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, Vertreter/-innen zu entsenden, bleiben die Plätze, die für die Regierungen vorgesehen sind, unbesetzt.

3.   Der Kernrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt mit 2/3-Mehrheit. Kandidat/-innen können von Mitgliedern des amtierenden Stiftungsrates vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Kernrates wählen mindestens 7 und maximal 13 weitere Mitglieder des Stiftungsrates.

4.   Die Mitglieder des Kernrates behalten nach der Berufung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates ihr satzungsgemäßes Wahlrecht. Scheidet während der Kadenz ein Mitglied des Stiftungsrates aus, kann der Kernrat dafür ein neues Mitglied berufen.

5.   Verzichtet eine im Kernrat vertretene Organisation auf die Entsendung eines/r Vertreters/-in, so muss der Stiftungsrat eine neue Organisation bestimmen.

6.   Die in dieser Weise vom Kernrat gewählten weiteren Mitglieder des Stiftungsrates können sich nicht durch andere Personen in ihrem Amt vertreten lassen.

7.   Die Regierungen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland entsenden jeweils eine/n weitere/n Vertreter/-in in den Stiftungsrat, die für den internationalen Jugendaustausch zuständig sind. In dem Fall, dass die Regierungen nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, Vertreter/-innen zu entsenden, bleiben die Plätze, die für die Regierungen vorgesehen sind, unbesetzt.

8.   Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen nach Möglichkeit in ihrer Gesamtheit über Erfahrung oder fachliche Expertise in Tätigkeitsfeldern der Stiftung (schulischer und außerschulischer internationaler Jugendaustausch, Konfliktlösung, Ökologie, politische Bildung, Gedenkstättenarbeit, europäische Integration, polnisch-deutsche Beziehungen) und über Netzwerke in Politik, Zivilgesellschaft und Förderwesen verfügen.

9.   Der Stiftungsrat soll international zusammengesetzt sein. Der Stiftungsrat soll ausgewogen vor allem mit polnischen und deutschen Staatsbürger/-innen sowie Bürger/-innen anderer Länder besetzt sein. Bei der Zusammensetzung soll zudem die Geschlechterparität berücksichtigt werden.

(3) Nach dem Ablauf der Amtszeit ist der Stiftungsrat verpflichtet, seine Pflichten weiter bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsrats wahrzunehmen.

(4) Mitglieder des Kernrates sowie des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich bei der Stiftung  Kreisau angestellt sein oder zu dieser in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

§ 20

Die Amtszeit des Stiftungsrates dauert fünf Jahre. Die Nachberufung eines Mitglieds des Stiftungsrates für den Rest einer Amtszeit ist möglich.

§ 21

(1) Zu den Kompetenzen des Stiftungsrates gehören:

1.   Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates, d.h. des Präsidiums des Stiftungsrates,

2.   Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sowie deren Abberufung,

3.   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,

4.   Festlegung der strategischen Ziele für die Entwicklung der Stiftung und Kontrolle der Umsetzung dieser Ziele,

5.   Einsetzung und Berufung von Fachkommissionen auf Vorschlag des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder aus eigener Initiative heraus,

6.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 22

Der Stiftungsrat tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

Eine außerordentliche Sitzung des Stiftungsrates kann vom Aufsichtsrat, vom Präsidium des Stiftungsrates oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Stiftungsrates einberufen werden.

§ 23

Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 27 der Satzung, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung, die der Stiftungsrat sich gibt, geregelt werden.

 

KAPITEL IV

Vermögen der Stiftung

§ 24

Das ursprüngliche Vermögen der Stiftung stammt vom Stifter und wurde in seiner Willenserklärung zur Errichtung der Stiftung angegeben.

Die Stiftung kann weiteres Vermögen in jeder Form erwerben, die weder durch das Gesetz noch durch diese Satzung verboten ist.

§ 25

(1) Die Stiftung wird ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich zum Erwerb von materiellen und immateriellen Gütern zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ausüben und wird die so   erworbenen Mittel nur für diesen Zweck verwenden.

(2) Die Stiftung wird ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich als Nebentätigkeit zur gemeinnützigen Tätigkeit führen.

(3) Der Überschuss von Erlösen über die Ausgaben wird die Stiftung für gemeinnützige Tätigkeit bestimmen.

(4) Die Stiftung kann wirtschaftliche Tätigkeit im Umfang der in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegten Tätigkeiten durchführen (einschließlich PKD-Nummerierung).

(5) Die Stiftung kann die wirtschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar oder durch gesonderte Organisationseinheiten führen.

§ 26

Die Stiftung kann Handelsgesellschaften und andere Rechtsvereinigungen im In- und Ausland gründen oder sich an solchen beteiligen.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

§ 27

(1) Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Ausnahme der Regelung des § 9 Absatz (2) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anzahl der Mitglieder für die jeweilige Kadenz ändern.

(2) Ist der Stiftungsrat in Bezug auf die Satzungsänderung in einer zu diesem Zweck   einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, kann die Beschlussfassung im Nachgang zur      Sitzung durch schriftliche Abstimmung per Brief oder E-Mail durchgeführt werden. Die   schriftliche Abstimmung führt das Präsidium des Stiftungsrates durch, das dafür eine   mindestens 14-tägige Frist setzt.

§ 28

Über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung des nach der Auflösung verbleibenden Vermögens entscheidet der Stiftungsrat, in einer Sitzung, die in Polen oder Deutschland zu halten ist, nach Einholung der Meinung des Klubs der Katholischen Intelligenz, durch Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder.

§ 29

Zuständiger Minister ist mit Rücksicht auf die Ziele der Stiftung der Minister für Familie, Arbeit und Sozialpolitik.

§ 30

Die Satzung tritt am Tag der Registrierung der Stiftung in Kraft.

 

 

Anhang 1 zur Satzung der Stiftung Kreisau für Europäische Verständigung

/§ 9 Absatz (7)/

 

1.     Die Stiftung kann im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in folgenden Bereichen unentgeltlich tätig werden (Bereiche mit jeweiliger PKD-Kennung):

1)     Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten (01.11.Z),

2)     Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen (01.13.Z),

3)     Anbau von sonstigen nicht mehrjährigen Pflanzen (01.19.Z),

4)     Ackerbau in Verbindung mit Tierhaltung (gemischte Landwirtschaft) (01.50.Z),

5)     Sonstiges Drucken (18.12.Z),

6)     Dienstleistungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Druckvorbereitung (18.13.Z),

7)     Wassergewinnung, -aufbereitung und - versorgung (36.00.Z),

8)     Abwasserentsorgung und -behandlung (37.00.Z),

9)     Hotels und ähnliche Unterkünfte (55.10.Z),

10)  Touristische Unterkünfte und andere Beherbergungsstätten für Kurzaufenthalte (55.20.Z),

11)  Restaurants und andere ständige Gastronomieeinrichtungen (56.10.A),

12)  Verlegen von Büchern (58.11.Z),

13)  Sonstiges Verlagswesen (58.19.Z),

14)  Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (59.11.Z),

15)  Nachbearbeitung im Zusammenhang mit Filmen, Videoaufnahmen und Fernsehprogrammen (59.12.Z),

16)  Film-, Video- und Fernsehprogrammvertrieb (59.13.Z),

17)  Filmvorführung (59.14.Z),

18)  Sonstige Unternehmens- und Managementberatung (70.22.Z),

19)  Reiseveranstaltung (79.12.Z),

20)  Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltung (82.30.Z),

21)  Vorschulische Bildungseinrichtungen (85.10.Z),

22)  Außerschulische Sportbildung sowie Sport- und Freizeitunterricht (85.51.Z),

23)  Außerschulische künstlerische Bildung (85.52.Z),

24)  Fremdsprachenkurse (85.59.A),

25)  Sonstige außerschulische Bildungsformen anderweitig nicht genannt (85.59.B),

26)  Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter ohne Heime (88.10.Z),

27)  Sonstiges Sozialwesen ohne Heime anderweitig nicht genannt  (88.99.Z),

28)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufführung von künstlerischen Darbietungen (90.01.Z),

29)  Tätigkeiten zur Unterstützung der Aufführung von künstlerischen Darbietungen (90.02.Z),

30)  Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen (90.03.Z),

31)  Betrieb von Kultureinrichtungen (90.04.Z),

32)  Betrieb von Museen (91.02.Z),

33)  Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen touristischen Attraktionen (91.03.Z),

34)  Tätigkeit anderer Mitgliedsorganisationen anderweitig nicht genannt (94.99.Z),

35)  Erbringung von sonstigen Dienstleistungen anderweitig nicht genannt (96.09.Z).

 
2.     Die Stiftung kann im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in folgenden Bereichen entgeltlich tätig werden (Bereiche mit jeweiliger PKD-Kennung):

1)     Sonstiges Drucken (18.12.Z),

2)     Dienstleistungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Druckvorbereitung (18.13.Z),

3)     Touristische Unterkünfte und andere Beherbergungsstätten für Kurzaufenthalte (55.20.Z),

4)     Verlegen von Büchern (58.11.Z),

5)     Sonstiges Verlagswesen (58.19.Z),

6)     Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (59.11.Z),

7)     Nachbearbeitung im Zusammenhang mit Filmen, Videoaufnahmen und Fernsehprogrammen (59.12.Z),

8)     Film-, Video- und Fernsehprogrammvertrieb (59.13.Z),

9)     Filmvorführung (59.14.Z),

10)  Reiseveranstalter (79.12.Z),

11)  Vorschulische Bildungseinrichtungen (85.10.Z),

12)  Außerschulische Sportbildung sowie Sport- und Freizeitunterricht (85.51.Z),

13)  Außerschulische künstlerische Bildung (85.52.Z),

14)  Fremdsprachenkurse (85.59.A),

15)  Sonstige außerschulische Bildungsformen anderweitig nicht genannt (85.59.B),

16)  Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter ohne Heime (88.10.Z),

17)  Sonstiges Sozialwesen ohne Heime anderweitig nicht genannt (88.99.Z),

18)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufführung von künstlerischen Darbietungen (90.01.Z),

19)  Tätigkeiten zur Unterstützung der Aufführung von künstlerischen Darbietungen (90.02.Z),

20)  Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen (90.03.Z),

21)  Betrieb von Kultureinrichtungen (90.04.Z),

22)  Betrieb von Museen (91.02.Z),

23)  Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen touristischen Attraktionen (91.03.Z),

24)  Tätigkeit anderer Mitgliedsorganisationen anderweitig nicht genannt (94.99.Z).

 

Anhang 2 zur Satzung der Stiftung Kreisau für Europäische Verständigung

/§ 25 Absatz (4)/

 

Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung können Herstellungs-, Bau-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten in folgenden Bereichen (zusammen mit der jeweiligen PKD-Kennung) sein:

1)     Erbringung von sonstigen Dienstleistungen anderweitig nicht genannt (96.09.Z),

2)     Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltung (82.30.Z),

3)     Vermittlung beim Verkauf von Werbezeiten und Werbeflächen im Radio und Fernsehen (73.12.A),

4)     Vermittlung beim Verkauf von Werbeflächen in Printmedien (73.12.B),

5)     Vermittlung beim Verkauf von Werbeflächen in elektronischen Medien (Internet) (73.12.C),

6)     Vermittlung beim Verkauf von Werbezeiten und Werbeflächen in anderen Medien (73.12.D),

7)     Sonstige Unternehmens- und Managementberatung (70.22.Z),

8)     Vermietung und Verwaltung von eigenen oder gepachteten Immobilien (68.20.Z),

9)     Restaurants und andere ständige Gastronomieeinrichtungen (56.10.A),

10)  Hotels und ähnliche Unterkünfte (55.10.Z),

11)  Abwasserentsorgung und -behandlung (37.00.Z),

12)  Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung (36.00.Z),

13)  Ackerbau in Verbindung mit Tierhaltung (gemischte Landwirtschaft) (01.50.Z),

14)  Anbau von sonstigen nicht mehrjährigen Pflanzen (01.19.Z),

15)  Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen (01.13.Z),

16)  Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten (01.11.Z).

 

Satzung der Stiftung.pdf

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